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Unfallflucht -  Fahrverbot  - Entzug der Fahrerlaubnis
 
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Bei möglicher Beschädigung anderer KFZ ist jeder verpflichtet
 
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für mindestens 20 - 45 min vor Ort zu verweilen, je nach Schweregrad
 
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Anzugeben sind: Name - Fahrzug - Unfallbeteiligung 
 
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Nicht anzugeben sind: Schuld - Verursachung - weitere Umstände
 
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"Mit PKW an geparktem KFZ vorbeigefahren, keinen Anstoß bemerkt"
 
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Nach 30 min warten darf man sich vom Unfallort entfernen
 
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Aber nur, um den Unfall unverzüglich und unwiderrufbar zu melden
 
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Einen Zettel am beschädigten Unfallauto zu hinterlassen, genügt nicht
 
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Am besten, man steuert die nächste Polizeistation an
 
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Auch Dritte kann man veranlassen, den Unfall bei der Polizei zumelden
 
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Die Vorstellung- und Wartepflicht nach einem Unfall bedeutet immer:
 
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              Ohne Wartezeit niemals entfernen ! ! ! 
 
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              Nach der Wartezeit den Unfall sicher melden ! ! ! 
 
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Nur Meldung nach der Wartezeit befreit von der Unfallflucht
 
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Wenn Sie den Unfall nicht bemerkt habe:
 
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Die Polizei ermittelt korrespondierende Spuren an beiden Fahrzeugen
 
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Es kommt darauf an, ob Sie den Unfall bemerkt haben könnten
 
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Konnte man den Unfall akustisch oder vom Anstoß her bemerken ?
 
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Ein Sachversändigengutachten kann hier sehr hilfreich sein
 
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Ein geeigneter SV kann durch Messungen entlastendes ermitteln
 
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Bei dem Unfallauto oben konnte ein Gutachten nachweisen
 
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daß dieser Anstoß vom Fahrer nicht bemerkt werden konnte
 
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Der Fahrer bekam den Führerschein zurück
 
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Eine Todsünde der Unfallflucht besteht darin:
 
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Aussteigen - beide Autos ansehen - Weiterfahren
 
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Auch wer dann konkret nichts findet: Bei der Polizei melden
 
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Weitere Tätigkeitsschwerpunkte meiner Kanzlei
 
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Allgemeines - Strafrecht - Vermögensdelikte - Aussagedelikte
 
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Insolvenzdelikte - Insolvenzverschleppung
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Rechtsanwalt-W-Wahle.de / Tel. 02842 - 92 16 58 / Fax 0208 - 38 38 11
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