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Rechtsanwalt W. Wahle


Unfallflucht - Fahrverbot - Entzug der Fahrerlaubnis


  • Bei möglicher Beschädigung anderer KFZ ist jeder verpflichtet

  • für mindestens 20 - 45 min vor Ort zu verweilen, je nach Schweregrad

  • Anzugeben sind: Name - Fahrzug - Unfallbeteiligung

  • Nicht anzugeben sind: Schuld - Verursachung - weitere Umstände

  • "Mit PKW an geparktem KFZ vorbeigefahren, keinen Anstoß bemerkt"

  • Nach 30 min warten darf man sich vom Unfallort entfernen

  • Aber nur, um den Unfall unverzüglich und unwiderrufbar zu melden

  • Einen Zettel am beschädigten Unfallauto zu hinterlassen, genügt nicht

  • Am besten, man steuert die nächste Polizeistation an

  • Auch Dritte kann man veranlassen, den Unfall bei der Polizei zumelden

  • Die Vorstellung- und Wartepflicht nach einem Unfall bedeutet immer:

  • Ohne Wartezeit niemals entfernen ! ! !

  • Nach der Wartezeit den Unfall sicher melden ! ! !

  • Nur Meldung nach der Wartezeit befreit von der Unfallflucht

  • Wenn Sie den Unfall nicht bemerkt habe:

  • Die Polizei ermittelt korrespondierende Spuren an beiden Fahrzeugen

  • Es kommt darauf an, ob Sie den Unfall bemerkt haben könnten

  • Konnte man den Unfall akustisch oder vom Anstoß her bemerken ?

  • Ein Sachversändigengutachten kann hier sehr hilfreich sein

  • Ein geeigneter SV kann durch Messungen entlastendes ermitteln

  • Bei dem Unfallauto oben konnte ein Gutachten nachweisen

  • daß dieser Anstoß vom Fahrer nicht bemerkt werden konnte

  • Der Fahrer bekam den Führerschein zurück

  • Eine Todsünde der Unfallflucht besteht darin:

  • Aussteigen - beide Autos ansehen - Weiterfahren

  • Auch wer dann konkret nichts findet: Bei der Polizei melden

  • Weitere Tätigkeitsschwerpunkte meiner Kanzlei

  • Allgemeines - Strafrecht - Vermögensdelikte - Aussagedelikte

  • Insolvenzdelikte - Insolvenzverschleppung


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